89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich nicht um eine Laieneingabe, sondern um eine vom amtlichen Verteidiger verfasste Rechtsschrift. Diesem sind die Formvorschriften einer Rechtsmitteleingabe bekannt. Abgesehen davon konnte auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass die Beschwerde zu begründen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsmitteleingabe als bewusst mangelhaft eingereicht zu bezeichnen.