3 fachkundige Personen, insbesondere Anwälte, können sich somit nicht in jedem Fall auf Art. 385 Abs. 2 StPO berufen, sondern nur dann, wenn der Mangel auf ein Versehen beruht oder ein unverschuldetes Hindernis vorliegt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, N. 6 zu Art. 382 StPO; BGE 142 IV 299 E. 1.3.4), andernfalls es ihnen möglich wäre, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können.