Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt allerdings nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Eingaben (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Gerade