Dies vermag den Begründungsanforderungen in keiner Weise zu genügen. Auch wenn ein Verweis auf eine vorinstanzliche Eingabe grundsätzlich zulässig ist, hat aus der Rechtsmitteleingabe selbst hervorzugehen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Vorliegend ist aufgrund des Rechtsmittelwillens einzig erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden will. Welche Überlegungen jedoch einen anderen Schluss als den vorinstanzlichen zulassen würden, wird nicht ausgeführt. 2.3 Gemäss Art.