394 mit weiteren Hinweisen; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1570). Nach GUIDON wäre es jedoch zu formalistisch, wenn nicht auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden dürfte. Wolle der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon bei der vorinstanzlichen Strafbehörde vorgebrachte Argumente verweisen, so sei dies nicht zu beanstanden, sofern er die betreffenden Aktenstücke genau bezeichne (GUIDON, a.a.O., Rz. 394; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 17 10 vom 21. Juni 2017 E. 2;