Auch ein Kontaktverbot erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungstätigkeit und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht geeignet, um der Kollusionsgefahr hinreichend zu begegnen. Bei einer erfolgreichen Beeinflussung der betroffenen Personen kann nicht damit gerechnet werden, dass diese die Strafverfolgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 25. April 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.