Ergänzung vom 1. November 2017; Vorbereitung und Durchführung der Schlusseinvernahme; Ausarbeitung der Anklageschrift und Abschlussarbeiten) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass diese Arbeiten umgehend und angesichts der langen Verfahrensdauer besonders beförderlich an die Hand genommen werden, so dass das Untersuchungsverfahren demnächst abgeschlossen resp. Anklage erhoben sein wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich.