9 gungsbehörde ständig einem einzigen Fall widmet. Aufgrund der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschuldigten sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Krasse Zeitlücken ohne Tätigkeit der Staatsanwaltschaft sind vorliegend nicht erkennbar. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten (Verarbeitung des Schlussrapports inkl. Ergänzung vom 1. November 2017;