Insofern bildet der Umstand, dass gewisse Untersuchungsschritte in mehreren Haftverlängerungsanträgen der Staatsanwaltschaft angekündigt wurden, keinen Hinweis auf eine Verschleppung des Verfahrens. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass dies vielmehr auf eine zu positive Einschätzung des Ermittlungsfortschritts zurückzuführen sein dürfte.