je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Strafuntersuchung bereits überdurchschnittlich lange dauert. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Untersuchungskomplex mit den zahlreichen Beteiligten, den Handlungsorten im Inund Ausland sowie der Involvierung von Strafverfolgungsbehörden auf kantonaler und auf Bundesebene als vielschichtig und damit sehr aufwändig erweist.