Das Strafverfahren ist weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat nicht dargetan, welche konkreten Ermittlungshandlungen zu deren Identifikation noch geplant sind. Dass eine Identifikation und Anhaltung kurz bevorsteht, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Insoweit liegen daher keine genügend konkreten Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr vor.