Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Untersuchungshaft dazu missbraucht würde, den Beschwerdeführer zu einer Aussage zu bewegen. Das blosse Beantragen von weniger weitreichenden Ersatzmassnahmen lässt nicht auf einen fehlenden Kollusionswillen schliessen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr im Ergebnis somit zu Recht bejaht. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, es liege auch Kollusionsgefahr in Bezug auf Bodypacker und Abnehmer vor, welche noch nicht hätten gefasst werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Strafverfahren ist weit fortgeschritten.