Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geführten überwachten Telefongespräche allesamt verschlüsselt und damit gezielt konspirativ geführt wurden, indiziert, dass sich die Beteiligten einig waren, dass nichts preisgegeben werden soll. Es muss daher befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung bestrebt ist, auf H.________ und I.________ einzuwirken resp.