Auch H.________ war anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2017 bestrebt darum zu betonen, dass er nur Aussagen zu seiner eigenen Beteiligung, nicht aber über andere Personen machen möchte (Z. 528 f.; 967 ff.). Eine Aussageänderung ist demnach nicht ausgeschlossen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Lieferungen von mehr als 20kg Kokaingemisch) sowie der schweren Geldwäscherei (Deliktsbetrag: mehr als CHF 200‘000.00) handelt es sich zudem um schwerwiegende Straftaten. Dem Beschwerdeführer kommt, wie dargetan, eine bedeutende Rolle zu.