Dass H.________ und I.________ offensichtlich eine bedeutende Rolle im Drogenhandel zukommt, schliesst die Kollusionsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer nicht aus. Auch der Beschwerdeführer scheint als Réceptionnaire/Depotverwalter eine gewichtige Stellung im Drogenkonstrukt inne gehabt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei anzunehmen, dass I.________ und H.________ bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft verbleiben werden, verkennt er, dass auch mit inhaftierten Personen Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden können. So könnten etwa deren Familienmitglieder bedroht werden, um die inhaftierte kollusionsgefährdete Person zu einer Aussage zu bewegen.