sowie I.________ kommt massgebliche Bedeutung zu, gründet der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt doch daneben im Wesentlichen allein auf aufgezeichneten Telefongesprächen. Es ist naheliegend, dass H.________ und I.________ wie auch die weiteren Mittäter an der Hauptverhandlung erneut befragt werden. Würden H.________ und I.________ ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen zurückziehen, wäre die Beweislage deutlich schlechter, da kein weiterer Personalbeweis vorliegt.