H.________, welcher in F.________(Ortschaft) die Lieferungen in die Schweiz telefonisch organisiert und überwacht hatte, bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2017 auf Vorhalt eines Telefonanrufs vom 28. Juni 2015 (Antennenstandort entspricht dem Wohnort des Beschwerdeführers), dass er hier den Réceptionnaire in C.________(Ortschaft) anrufe, um ihm anzukündigen, dass der Transporteur ankomme (Z. 572 ff.). Auch am 5., 9., 13., 14., 16. und 20. Juni 2015 will er mit dem Réceptionnaire von C.________(Ortschaft) telefoniert haben, wobei über Geld gesprochen worden sein soll, welches der Réceptionnaire erhal-