Das Abstreiten der Tatvorwürfe geht so weit, dass der Beschwerdeführer vorgibt, angeblich ihm völlig unbekannte Personen würden bei ihm daheim Kaffee trinken, rauchen, sein Telefon benützen und schlafen (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 937 ff.). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers stehen die Aussagen der am Drogenhandel mitbeteiligten H.________ sowie I.________ entgegen.