Dies, obwohl nachgewiesen werden konnte, dass diese Nummer mehrfach den Antennenstandort von L.________(Ortschaft) aufgewiesen hatte, als der Beschwerdeführer zugestandenermassen seinen Sohn dort abholte, und weitere Observationsergebnisse belegen, dass er zur fraglichen Zeit mit seinem Sohn zusammen war (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 167 ff.). Das Abstreiten der Tatvorwürfe geht so weit, dass der Beschwerdeführer vorgibt, angeblich ihm völlig unbekannte Personen würden bei ihm daheim Kaffee trinken, rauchen, sein Telefon benützen und schlafen (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 937 ff.).