Weiter streitet der Beschwerdeführer kategorisch ab, dass die Rufnummer .________, über welche eindeutig Drogengeschäfte abgewickelt wurden, die seinige ist. Dies, obwohl nachgewiesen werden konnte, dass diese Nummer mehrfach den Antennenstandort von L.________(Ortschaft) aufgewiesen hatte, als der Beschwerdeführer zugestandenermassen seinen Sohn dort abholte, und weitere Observationsergebnisse belegen, dass er zur fraglichen Zeit mit seinem Sohn zusammen war (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 167 ff.).