Der Beschwerdeführer bestreitet, mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei etwas zu tun haben. Er ist einzig in Bezug auf die Anhaltungssituation vom 26. Juli 2015 geständig, wobei er den Bodypacker erst an diesem Tag kennengelernt und mit der Angelegenheit nichts zu tun haben will. Seine Standardantworten auf vorgehaltene Telefongespräche lauten «ich weiss nicht, wer hier spricht», «ich habe nichts verstanden» und «ich weiss nicht, wovon sie sprechen» (vgl. etwa die delegierte Einvernahme vom 6. September 2016).