Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO – auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet, mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei etwas zu tun haben.