5 sen. Demnach sind hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von der Strafverfolgungsbehörde bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art.