Sie seien in diesem Gebilde eher als die ihre Untergeordneten beeinflussende und nicht als beeinflussbare Kräfte zu betrachten. Es erscheine ausgeschlossen, dass die Bundesanwaltschaft sie vor der Hauptverhandlung auf freien Fuss setzen werde, weshalb der Freilassung des Beschwerdeführers Kollusionsmöglichkeiten in der Beziehung zu diesen Personen nicht entgegengehalten werden könnten. Aufgrund der mehrfach vorgebrachten Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich Ersatzmassnahmen zu unterwerfen, sei davon auszugehen, dass er in keiner Weise gedenke, Verdunkelungshandlungen zu unternehmen.