In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Aussageänderung der ihn belastenden Personen H.________ und I.________ würde in einem argen Widerspruch zur angeblich erdrückenden Beweislage stehen und in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werden, was mit Blick auf einen Geständnisrabatt nicht im Interesse der beiden Personen wäre. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für sie eine Aussageänderung nicht in Betracht komme. H.________ und I.________ dürften zudem als Köpfe der Organisation gelten. Sie seien in diesem Gebilde eher als die ihre Untergeordneten beeinflussende und nicht als beeinflussbare Kräfte zu betrachten.