Dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag völlig herunterspiele, widerspiegle sein Kollusionsinteresse. Die Gefahr einer Absprache mit Mittätern oder die Beeinflussung derselben sei deshalb nicht von der Hand zu weisen. Auch sei eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers anzunehmen. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Aussageänderung der ihn belastenden Personen H.__