Insbesondere habe er sich weder zu den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen noch zu den weiteren Umständen seiner Involvierung, geschweige denn zu Mittätern, äussern wollen. Es falle auf, dass er sich selbst zum Verdacht, dass es sich bei dem bei ihm in der Wohnung angehaltenen Bodypacker um seinen Stiefvater handle, nicht nur nicht habe äussern wollen, sondern fast in Ohnmacht gefallen sei. Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr darum, rein gar nichts preiszugeben. Dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag völlig herunterspiele, widerspiegle sein Kollusionsinteresse.