Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, zwar sei das Verfahren weit fortgeschritten. Allerdings seien nach wie vor Absprachen zwischen den mehrheitlich nicht geständigen Mittätern möglich. Der Beschwerdeführer habe trotz erdrückender Beweislage kein Geständnis abgelegt. Insbesondere habe er sich weder zu den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen noch zu den weiteren Umständen seiner Involvierung, geschweige denn zu Mittätern, äussern wollen.