Diese Grundsätze lasse das Zwangsmassnahmengericht aussen vor, wenn es die Kollusionsgefahr ungeachtet dessen bejahe, dass bereits eine Fülle von objektiv belegten Vorhalten gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten vorliege und die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe. Es existierten keine relevanten Aussagen oder Beweismittel mehr, welche – sollte ein Kollusionswille bestehen – von der Einwirkung des Beschwerdeführers bedroht sein könnten. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, zwar sei das Verfahren weit fortgeschritten.