4 als konkreter Anhaltspunkt einzig das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers angeführt. Aus der Nutzung des Aussageverweigerungsrechts dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Weder das Leugnen der Tat noch das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien vermöge eine Kollusionsgefahr zu begründen.