Dem Personalbeweis dürfte im vorliegenden Verfahren bis zur Hauptverhandlung ein wesentliches Gewicht zukommen. Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht an, der Beschwerdeführer sei seit dem letzten Haftentscheid nicht erneut einvernommen worden. Dennoch würden die bisherigen Elemente, welche die Kollusionsgefahr als gegeben erachten liessen (Aussageverhalten des Beschwerdeführers; bedeutender Drogenhandel als Gegenstand des Untersuchungskomplexes) zur Annahme führen, dass Kollusionsgefahr gegeben sei.