H.________ ist geständig, mit dem Réceptionnaire aus C.________(Ortschaft) verschiedene Telefongespräche geführt zu haben, wobei es um Kokain gegangen sei (vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. März 2017; vgl. E. 4.6 hiernach). Die stattgefundenen Gespräche sind mittels der Telefonüberwachung dokumentiert. Weiter wird der Beschwerdeführer gestützt auf die umfangreichen Erkenntnisse der Telefonüberwachungen sowie die Aussagen von H.________ anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2017 der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dringend verdächtigt.