und I.________. I.________ schilderte anlässlich seiner Einvernahmen den Ablauf der Drogenlieferungen und bestätigte zumindest teilweise den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt. Er gestand ein, mit einem Anschluss über Kokainlieferungen telefoniert zu haben, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen wird (vgl. die delegierte Einvernahme vom 10. Juli 2017 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. August 2017; vgl. E. 4.6 hiernach). H.________ ist geständig, mit dem Réceptionnaire aus C.________(Ortschaft) verschiedene Telefongespräche geführt zu haben, wobei es um Kokain gegangen sei (vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. März 2017;