Dabei handelt es sich um eine Lieferung von 201 Kokainfingerlingen (brutto 2,01kg Kokaingemisch bzw. netto 1,061kg reines Kokain). Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 912.121]) gründet auf den umfangreichen Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, der polizeilichen Observation, den korrespondierenden Notizzetteln, welche beim Beschwerdeführer bzw. im Rahmen einer in den Niederlanden durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, sowie den Aussagen von H.________ und I.________.