2 ler organisiert. Zur Last gelegt werden dem Beschwerdeführer insgesamt 14 Lieferungen mit einer Totalmenge von mehr als 20kg Kokaingemisch. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf. Er ist einzig bezüglich der Lieferung, die der Bodypacker D.________ am Tag der polizeilichen Intervention am 26. Juli 2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers am Ausscheiden war, geständig. Dabei handelt es sich um eine Lieferung von 201 Kokainfingerlingen (brutto 2,01kg Kokaingemisch bzw. netto 1,061kg reines Kokain).