3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Zeit von mindestens April 2015 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung am 26. Juli 2015 an einem internationalen Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein.