Am 2. Januar 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 25. April 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2018 Staatsanwältin Q.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2018 auf eine Stellungnahme.