Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 50 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin Q.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 25. Januar 2018 (KZM 18 89) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und schwe- rer Geldwäscherei. Am 29. Juli 2015 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge jeweils um drei Monate verlängert. Am 2. Januar 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 25. April 2018. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umge- hende Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2018 Staatsanwältin Q.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2018 auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 19. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Zeit von mindestens April 2015 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung am 26. Juli 2015 an einem internationa- len Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein. Er soll als sogenannter Réceptio- nnaire/Depotverwalter in seiner Wohnung in C.________(Ortschaft) Kokain emp- fangen haben, welches von verschiedenen Transporteuren/Bodypackern (u.a. D.________, E.________) von F.________(Ortschaft) in die Schweiz gebracht worden war. Anschliessend soll er das Kokain in der Schweiz weiterverteilt haben. Als Depotverwalter soll er für die Organisation der Drogen, die Verteilung sowie die Transportkosten zuständig gewesen sein. Vor, während und nach dem Eintreffen der Bodypacker soll es zwischen dem Beschwerdeführer und der Gruppierung G.________(Land) immer wieder zu telefonischen Kontakten gekommen sein. In den geführten Gesprächen und SMS wurden unter anderem das jeweilige Eintref- fen, der Status der Lieferung und Kokain-Codes mitgeteilt, die Liefermengen kon- trolliert sowie die Verteilung und der Verkauf an die verschiedenen Zwischenhänd- 2 ler organisiert. Zur Last gelegt werden dem Beschwerdeführer insgesamt 14 Liefe- rungen mit einer Totalmenge von mehr als 20kg Kokaingemisch. Der Beschwerde- führer bestreitet den Tatvorwurf. Er ist einzig bezüglich der Lieferung, die der Bo- dypacker D.________ am Tag der polizeilichen Intervention am 26. Juli 2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers am Ausscheiden war, geständig. Dabei handelt es sich um eine Lieferung von 201 Kokainfingerlingen (brutto 2,01kg Kokainge- misch bzw. netto 1,061kg reines Kokain). Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 912.121]) gründet auf den umfangreichen Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, der polizeilichen Observation, den korre- spondierenden Notizzetteln, welche beim Beschwerdeführer bzw. im Rahmen einer in den Niederlanden durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, so- wie den Aussagen von H.________ und I.________. I.________ schilderte anläss- lich seiner Einvernahmen den Ablauf der Drogenlieferungen und bestätigte zumin- dest teilweise den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt. Er ge- stand ein, mit einem Anschluss über Kokainlieferungen telefoniert zu haben, wel- cher dem Beschwerdeführer zugewiesen wird (vgl. die delegierte Einvernahme vom 10. Juli 2017 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. August 2017; vgl. E. 4.6 hiernach). H.________ ist geständig, mit dem Réceptionnaire aus C.________(Ortschaft) verschiedene Telefongespräche geführt zu haben, wobei es um Kokain gegangen sei (vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. März 2017; vgl. E. 4.6 hiernach). Die stattgefundenen Gespräche sind mittels der Telefonüberwachung dokumentiert. Weiter wird der Beschwerdeführer gestützt auf die umfangreichen Erkenntnisse der Telefonüberwachungen sowie die Aussagen von H.________ anlässlich der Ein- vernahme vom 15. März 2017 der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dringend ver- dächtigt. Der Beschwerdeführer soll Drogengelder in der Höhe von mehr als CHF 200‘000.00 eingesammelt und zu den Organisatoren nach G.________(Land) zurückführen lassen haben. Auch dieser Tatvorwurf wird vom Beschwerdeführer bestritten. Anlässlich der Telefonüberwachung konnten indes in zahlreichen Ge- sprächen Hinweise auf Geldbeträge gefunden werden. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sowie der schweren Geldwäscherei wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Angesichts der Ermittlungsergebnisse (insbesondere korrespondierende Telefongespräche, Observationsfotos, Antennenstandorte, Notizzettel, Aussagen von Mittätern) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei nichts zu tun zu haben, erscheint angesichts der genannten Beweismittel als wenig glaubhaft. Für Details kann auf die Haftanträge vom 28. Juli 2015, 21. Oktober 2015, 21. Januar 2016, 18. April 2016, 19. Juli 2016, 20. Okto- ber 2016, 18. Januar 2017, 19. April 2017, 19. Juli 2017, 20. Oktober 2017 und 18. Januar 2017 (richtig: 18. Januar 2018) sowie die Entscheide des Zwangsmass- nahmengerichts vom 29. Juli 2015 (KZM 15 1009), 26. Oktober 2015 (KZM 15 3 1376), 27. Januar 2016 (KZM 16 88), 22. April 2016 (KZM 16 514), 25. Juli 2016 (KZM 16 987), 28. Oktober 2016 (KZM 16 1446), 27. Januar 2017 (KZM 17 72), 24. April 2017 (KZM 17 526), 25. Juli 2017 (KZM 17 983), 27. Oktober 2017 (KZM 17 1406) und 25. Januar 2018 (KZM 18 89) verwiesen werden. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- namengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr auf seinen Entscheid vom 27. Oktober 2017. In diesem wurde ausge- führt, die Kollusionsgefahr sei in Verfahren über bedeutenden Drogenhandel ge- richtsnotorisch. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei anzunehmen, dass sich die Betäubungsmitteldelinquenz in einer gut strukturierten internationalen Organi- sation abgespielt habe. Die Kombination dieses Elements mit dem bisherigen Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers lasse weiterhin auf Kollusionsgefahr schliessen. Dem Personalbeweis dürfte im vorliegenden Verfahren bis zur Haupt- verhandlung ein wesentliches Gewicht zukommen. Ergänzend führte das Zwangs- massnahmengericht an, der Beschwerdeführer sei seit dem letzten Haftentscheid nicht erneut einvernommen worden. Dennoch würden die bisherigen Elemente, welche die Kollusionsgefahr als gegeben erachten liessen (Aussageverhalten des Beschwerdeführers; bedeutender Drogenhandel als Gegenstand des Untersu- chungskomplexes) zur Annahme führen, dass Kollusionsgefahr gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass ein Abrücken des Beschwerdeführers von seiner bis- herigen Aussagestrategie Anlass für eine zeitnahe Einvernahme gebildet hätte. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die theoretische Möglichkeit, dass er kolludieren könnte, genüge als Rechtfertigung einer Haftfortsetzung nicht. Für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr würden konkrete Indizien gefordert. Vorliegend werde 4 als konkreter Anhaltspunkt einzig das bisherige Aussageverhalten des Beschwer- deführers angeführt. Aus der Nutzung des Aussageverweigerungsrechts dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Weder das Leugnen der Tat noch das wahrheits- widrige Bestreiten von Indizien vermöge eine Kollusionsgefahr zu begründen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafver- fahrens wegen Verdunkelung drohe, sei auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Diese Grundsät- ze lasse das Zwangsmassnahmengericht aussen vor, wenn es die Kollusionsge- fahr ungeachtet dessen bejahe, dass bereits eine Fülle von objektiv belegten Vor- halten gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten vorliege und die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe. Es existierten keine relevanten Aus- sagen oder Beweismittel mehr, welche – sollte ein Kollusionswille bestehen – von der Einwirkung des Beschwerdeführers bedroht sein könnten. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, zwar sei das Verfahren weit fortgeschritten. Allerdings seien nach wie vor Absprachen zwischen den mehrheit- lich nicht geständigen Mittätern möglich. Der Beschwerdeführer habe trotz erdrü- ckender Beweislage kein Geständnis abgelegt. Insbesondere habe er sich weder zu den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen noch zu den weiteren Umständen seiner Involvierung, geschweige denn zu Mittätern, äussern wollen. Es falle auf, dass er sich selbst zum Verdacht, dass es sich bei dem bei ihm in der Wohnung angehaltenen Bodypacker um seinen Stiefvater handle, nicht nur nicht habe äus- sern wollen, sondern fast in Ohnmacht gefallen sei. Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr darum, rein gar nichts preiszugeben. Dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag völlig herunterspiele, widerspiegle sein Kollusionsinteresse. Die Gefahr einer Absprache mit Mittätern oder die Beeinflussung derselben sei deshalb nicht von der Hand zu weisen. Auch sei eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdefüh- rers anzunehmen. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Aussageänderung der ihn belas- tenden Personen H.________ und I.________ würde in einem argen Widerspruch zur angeblich erdrückenden Beweislage stehen und in der Beweiswürdigung ent- sprechend berücksichtigt werden, was mit Blick auf einen Geständnisrabatt nicht im Interesse der beiden Personen wäre. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für sie eine Aussageänderung nicht in Betracht komme. H.________ und I.________ dürften zudem als Köpfe der Organisation gelten. Sie seien in diesem Gebilde eher als die ihre Untergeordneten beeinflussende und nicht als beeinflussbare Kräfte zu betrachten. Es erscheine ausgeschlossen, dass die Bundesanwaltschaft sie vor der Hauptverhandlung auf freien Fuss setzen werde, weshalb der Freilassung des Be- schwerdeführers Kollusionsmöglichkeiten in der Beziehung zu diesen Personen nicht entgegengehalten werden könnten. Aufgrund der mehrfach vorgebrachten Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich Ersatzmassnahmen zu unterwerfen, sei davon auszugehen, dass er in keiner Weise gedenke, Verdunkelungshandlungen zu unternehmen. 4.6 Das Untersuchungsverfahren ist weit fortgeschritten. Die Einvernahmen – abgese- hen von der Schlusseinvernahme – durch die Staatsanwaltschaft sind abgeschlos- 5 sen. Demnach sind hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen kön- ne, welche von der Strafverfolgungsbehörde bisher nicht befragt wurden. Denn das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhand- lung auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmit- telbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit – gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO – auch im Rechtsmit- telverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet, mit dem Drogenhandel und der Geldwäscherei etwas zu tun haben. Er ist einzig in Bezug auf die Anhaltungssituation vom 26. Juli 2015 geständig, wobei er den Bodypacker erst an diesem Tag kennengelernt und mit der Angelegenheit nichts zu tun haben will. Seine Standardantworten auf vor- gehaltene Telefongespräche lauten «ich weiss nicht, wer hier spricht», «ich habe nichts verstanden» und «ich weiss nicht, wovon sie sprechen» (vgl. etwa die dele- gierte Einvernahme vom 6. September 2016). Auf Vorhalt von Fotos, welche zei- gen, wie J.________ (Réceptionnaire/Depotverwalter von K.________(Ortschaft) das Domizil des Beschwerdeführers betritt, behauptete er, er kenne diese Person nicht. Bei ihm seien Leute, die kommen und gingen (vgl. die delegierte Einvernah- me vom 19. April 2016 Z. 290 ff.). Weiter streitet der Beschwerdeführer kategorisch ab, dass die Rufnummer .________, über welche eindeutig Drogengeschäfte ab- gewickelt wurden, die seinige ist. Dies, obwohl nachgewiesen werden konnte, dass diese Nummer mehrfach den Antennenstandort von L.________(Ortschaft) aufge- wiesen hatte, als der Beschwerdeführer zugestandenermassen seinen Sohn dort abholte, und weitere Observationsergebnisse belegen, dass er zur fraglichen Zeit mit seinem Sohn zusammen war (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 167 ff.). Das Abstreiten der Tatvorwürfe geht so weit, dass der Beschwer- deführer vorgibt, angeblich ihm völlig unbekannte Personen würden bei ihm daheim Kaffee trinken, rauchen, sein Telefon benützen und schlafen (vgl. die delegierte Einvernahme vom 26. April 2016 Z. 937 ff.). Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers stehen die Aussagen der am Dro- genhandel mitbeteiligten H.________ sowie I.________ entgegen. H.________, welcher in F.________(Ortschaft) die Lieferungen in die Schweiz telefonisch orga- nisiert und überwacht hatte, bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 15. März 2017 auf Vorhalt eines Telefonanrufs vom 28. Juni 2015 (Antennenstandort entspricht dem Wohnort des Beschwerdeführers), dass er hier den Réceptionnaire in C.________(Ortschaft) anrufe, um ihm anzukündigen, dass der Transporteur ankomme (Z. 572 ff.). Auch am 5., 9., 13., 14., 16. und 20. Juni 2015 will er mit dem Réceptionnaire von C.________(Ortschaft) telefoniert haben, wobei über Geld gesprochen worden sein soll, welches der Réceptionnaire erhal- ten habe und welches teilweise mit den Transporteuren nach G.________(Land) zurückgegangen sei (Z. 593 ff.; 609 ff.; 712 ff.). Der Réceptionnaire soll am 14. Juni 2015 zudem zwei Transporteure empfangen haben (Z. 624 ff.). Anlässlich des Te- 6 lefongesprächs mit dem Réceptionnaire am 31. Mai 2015 sei es darum gegangen, dass dieser dem Transporteur die Tür öffnen solle (Z. 737 ff.). I.________, welcher von M.________(Land), G.________(Land) und N.________(Land) aus den Dro- genhandel koordiniert und überwacht hatte, führte anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 10. Juli 2017 aus, dass es beim telefonischen Kontakt mit dem überwachten Anschluss, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen wird, am 20. Juni 2015 um Kokain gegangen sei (Z. 263 ff.; 319 ff.). Den Aussagen von H.________ sowie I.________ kommt massgebliche Bedeu- tung zu, gründet der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt doch dane- ben im Wesentlichen allein auf aufgezeichneten Telefongesprächen. Es ist nahe- liegend, dass H.________ und I.________ wie auch die weiteren Mittäter an der Hauptverhandlung erneut befragt werden. Würden H.________ und I.________ ih- re den Beschwerdeführer belastenden Aussagen zurückziehen, wäre die Beweis- lage deutlich schlechter, da kein weiterer Personalbeweis vorliegt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die genannten Personen vor der Haupt- verhandlung zu beeinflussen, wenn er aus der Untersuchungshaft entlassen würde, ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gebannt. Die Belastungen von H.________ und I.________ gegenüber dem Beschwerdeführer wiegen schwer. Es ist deshalb von einem hohen Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers auszu- gehen. Dass H.________ und I.________ offensichtlich eine bedeutende Rolle im Drogenhandel zukommt, schliesst die Kollusionsmöglichkeit durch den Beschwer- deführer nicht aus. Auch der Beschwerdeführer scheint als Réceptio- nnaire/Depotverwalter eine gewichtige Stellung im Drogenkonstrukt inne gehabt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei anzunehmen, dass I.________ und H.________ bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft ver- bleiben werden, verkennt er, dass auch mit inhaftierten Personen Verdunkelungs- handlungen vorgenommen werden können. So könnten etwa deren Familienmit- glieder bedroht werden, um die inhaftierte kollusionsgefährdete Person zu einer Aussage zu bewegen. I.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Kon- frontationseinvernahme mit J.________ am 14. Dezember 2017 an, dass er To- desangst vor allen am Drogenhandel Beteiligten habe (Z. 134 f.; 143 ff.). I.________ scheint folglich leicht beeinflussbar und damit stark kollusionsgefährdet zu sein. Auch H.________ war anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2017 be- strebt darum zu betonen, dass er nur Aussagen zu seiner eigenen Beteiligung, nicht aber über andere Personen machen möchte (Z. 528 f.; 967 ff.). Eine Aussa- geänderung ist demnach nicht ausgeschlossen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Lieferungen von mehr als 20kg Kokaingemisch) sowie der schweren Geldwäsche- rei (Deliktsbetrag: mehr als CHF 200‘000.00) handelt es sich zudem um schwer- wiegende Straftaten. Dem Beschwerdeführer kommt, wie dargetan, eine bedeuten- de Rolle zu. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse, eine Kollusion bzw. Ab- sprache des Beschwerdeführers mit H.________ und I.________ zu verhindern. Aufgrund der befürchteten Beeinflussung von H.________ und I.________ liegen konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr vor. Da mit deren Einvernahme an der Hauptverhandlung zu rechnen ist, vermag die Tatsache, dass dem Beschwer- deführer bereits mehrfach Vorhalte gemacht wurden, nichts an der nach wie vor 7 gegebenen Kollusionsgefahr zu ändern. Bei den Vorhalten handelte es sich zudem lediglich um Indizien und nicht um direkte Beweise. Auch die subjektive Bereit- schaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht werden, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geführten überwachten Telefongespräche allesamt ver- schlüsselt und damit gezielt konspirativ geführt wurden, indiziert, dass sich die Be- teiligten einig waren, dass nichts preisgegeben werden soll. Es muss daher be- fürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung bestrebt ist, auf H.________ und I.________ einzuwirken resp. ihnen gegenüber Druck aus- zuüben, damit sie auf ihre Aussagen zurückkommen (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5, wonach in Verfahren über be- deutenden Drogenhandel gerichtsnotorisch ist, dass häufig versucht wird, Aus- kunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen). Die Annahme der Kollusionsbereitschaft stützt sich folglich nicht nur auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Untersuchungshaft dazu missbraucht würde, den Beschwerdeführer zu einer Aus- sage zu bewegen. Das blosse Beantragen von weniger weitreichenden Ersatz- massnahmen lässt nicht auf einen fehlenden Kollusionswillen schliessen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr im Ergebnis somit zu Recht bejaht. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, es liege auch Kollusionsgefahr in Bezug auf Bodypacker und Abnehmer vor, welche noch nicht hätten gefasst werden kön- nen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Strafverfahren ist weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat nicht dargetan, welche konkreten Ermittlungshandlungen zu deren Identifikation noch geplant sind. Dass eine Identifikation und Anhaltung kurz bevorsteht, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Insoweit liegen daher keine genügend konkreten Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 StPO hat eine in strafprozessua- ler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt wer- den, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). 8 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juli 2015 in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von drei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 33 Monaten. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und schwere Geldwäscherei) noch keine Überhaft. Dies wird auch vom Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht. Indes rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots durch mangelhaftes Vorantreiben des Verfahrens und beantragt eine umge- hende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Strafuntersuchung bereits über- durchschnittlich lange dauert. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Untersuchungskomplex mit den zahlreichen Beteiligten, den Handlungsorten im In- und Ausland sowie der Involvierung von Strafverfolgungsbehörden auf kantonaler und auf Bundesebene als vielschichtig und damit sehr aufwändig erweist. Dies nicht zuletzt, weil lediglich zwei der sieben Beschuldigten der C.________(Ortschaft) Zelle Teilgeständnisse abgelegt haben. Alle anderen – ins- besondere auch der Beschwerdeführer – bestreiten ihre Beteiligung nach wie vor. Die umfangreichen kantonalen und bundesanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis- se aufzubereiten und koordiniert vorzuhalten nahm daher viel Zeit in Anspruch. In- sofern bildet der Umstand, dass gewisse Untersuchungsschritte in mehreren Haft- verlängerungsanträgen der Staatsanwaltschaft angekündigt wurden, keinen Hin- weis auf eine Verschleppung des Verfahrens. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass dies vielmehr auf eine zu positive Einschätzung des Ermittlungsfortschritts zurückzuführen sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme denn auch nachvollziehbar erklärt, dass die Schlusseinvernahmen nicht bereits früher stattfinden konnten, weil sich zwischenzeitlich (damals neue) konkrete Hinweise auf den Tatbestand der Geld- wäscherei ergeben hätten und die Mitbeteiligten O.________ und I.________ an die Schweiz ausgeliefert bzw. neue Mittäter (E.________) in Haft genommen wur- den. Die genannten Personen mussten parteiöffentlich befragt und deren Aussa- gen aufbereitet werden. Die kontinuierliche Durchführung von Einvernahmen – auch in den letzten drei Monaten erfolgten zwei staatsanwaltschaftliche Konfronta- tionseinvernahmen von am Drogenhandel Mitbeteiligten – lässt darauf schliessen, dass die Staatsanwaltschaft gewillt und in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu brin- gen. Zwar erscheinen zwei – wenn auch aufwändige – Konfrontationseinvernah- men seit der letzten Haftverlängerung im Vergleich zu den bisherigen Ermittlungs- handlungen während der Haftverlängerungen als nicht sehr viel. Allerdings setzt die Beachtung des Beschleunigungsgebots nicht voraus, dass sich die Strafverfol- 9 gungsbehörde ständig einem einzigen Fall widmet. Aufgrund der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschuldigten sowie aus Gründen faktischer und prozes- sualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgäng- lich. Krasse Zeitlücken ohne Tätigkeit der Staatsanwaltschaft sind vorliegend nicht erkennbar. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist angesichts der noch durchzu- führenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten (Verarbeitung des Schlussrapports in- kl. Ergänzung vom 1. November 2017; Vorbereitung und Durchführung der Schlusseinvernahme; Ausarbeitung der Anklageschrift und Abschlussarbeiten) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass diese Arbeiten umgehend und angesichts der langen Verfahrensdauer be- sonders beförderlich an die Hand genommen werden, so dass das Untersuchungs- verfahren demnächst abgeschlossen resp. Anklage erhoben sein wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Sicherheitsleistung würde einzig der Bannung einer Fluchtgefahr dienen, nicht jedoch der Kollusionsgefahr. Dasselbe gilt für eine Meldepflicht oder einer Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Auch ein Kontaktverbot erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungstätigkeit und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht geeignet, um der Kollu- sionsgefahr hinreichend zu begegnen. Bei einer erfolgreichen Beeinflussung der betroffenen Personen kann nicht damit gerechnet werden, dass diese die Strafver- folgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 25. April 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin Q.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11