Nach dem Gesagten ist der Grund der Beschlagnahme nicht weggefallen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe des Verwertungserlöses der Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 1571) durch die Staatsanwaltschaft sind nicht gegeben. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, im Endentscheid über den strittigen Verbleib des Nettoverkaufserlöses der Uhr «F.________» zu befinden. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.