Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen in der Tat wenig konzis. Den ausführlichen und umfassenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist nichts mehr beizufügen. Mithin gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihren Eigentumsanspruch als klar erstellt darzutun. Es erscheint vielmehr genauso wahrscheinlich, dass die beschlagnahmte Uhr «F.________» im Eigentum des Beschuldigten und nicht der Beschwerdeführerin steht. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Grund der Beschlagnahme nicht weggefallen.