Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführerin die Asservatennummer sowie das Sicherstellungsverzeichnis gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2018 offensichtlich bestens bekannt ist. Da ihr dieses nicht von den Strafverfolgungsbehörden ausgehändigt wurde, bleibt als wahrscheinlichste Möglichkeit, dass sie dieses vom Beschuldigten selbst erhalten haben muss. Dieser Umstand legt wiederum nahe, dass sie das Sicherstellungsverzeichnis bereits vor Jahren erhalten hatte (wenn sie, wie sie selbst ausführt, keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten pflegt).