7 2018 mit Gewissheit, dass die Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) im Sommer 2014 von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt resp. sichergestellt wurde. Entsprechend forderte sie im Schreiben vom 12. September 2018 (pag. 14 990 001; bereits bei den Akten) lediglich harsch deren Herausgabe. Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführerin die Asservatennummer sowie das Sicherstellungsverzeichnis gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2018 offensichtlich bestens bekannt ist.