Zu erwarten wäre vielmehr (wenn schon) das Gegenteil gewesen: die Beschwerdeführerin wusste im Frühling/Sommer 2014 um das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sie hat um die Räumung der Liegenschaft in G.________(Adresse) wissen müssen (falls sie nachher je in der Liegenschaft in G.________(Adresse) war) und sie wusste, dass die Staatsanwaltschaft den (ihrer Meinung nach in ihrem Eigentum stehenden) Mercedes-Benz L.________ beschlagnahmt hatte. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits im Sommer 2014 vergewissert hätte, dass keine Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt worden sind -