der Rückkauf im Mai 2018 dafür verantwortlich gewesen sein sollen, dass die Uhr „in Vergessenheit“ geraten sein soll. Zu erwarten wäre vielmehr (wenn schon) das Gegenteil gewesen: die Beschwerdeführerin wusste im Frühling/Sommer 2014 um das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sie hat um die Räumung der Liegenschaft in G.________(Adresse) wissen müssen (falls sie nachher je in der Liegenschaft in G.________(Adresse) war) und sie wusste, dass die Staatsanwaltschaft den (ihrer Meinung nach in ihrem Eigentum stehenden) Mercedes-Benz L.________ beschlagnahmt hatte.