Genauso irreführend resp. unzutreffend sind ihre Angaben, dass sie im Mai 2018 „den in ihrem Eigentum stehenden Pkw zurückhalten" habe. Gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2014 (vgl. Verfahren BK 14 273) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme des Mercedes-Benz L.________ abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft sprach das Fahrzeug daraufhin am 10. Februar 2016 der Konkursmasse der H.________ AG in Liq. zu (pag. 07 090 022 - 033). Der Mercedes-Benz L.________ wurde anschliessend durch das Notariat, Grund- buch- und Konkursamt M.________ verwertet.