07 090 013 - 015) an diesem Tag über die Eröffnung und den Inhalt des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten informiert gewesen war. Zudem - zumindest wenn sie wenigstens gelegentlich in der Schweiz an der Liegenschaft am G.________(Adresse) verkehrte - hatte ihr nicht entgangen sein können, dass die Liegenschaft am 22. und 24. Juli 2014 praktisch vollständig durch die Strafverfolgungsbehörden geräumt worden war (Fotografien können bei Bedarf ggf. nachgereicht werden). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwischen 5. Mai 2014 und 25. Juli 2014 in Untersuchungshaft versetzt wurde, was ihr (auf Wunsch des Beschuldigten) von der Kantonspolizei Bern auch nach der Festnahme mitgeteilt wurde.