Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin hierzu einleitend vor, sie habe sich im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten und sei von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. strafrechtlichen Massnahmen nicht informiert gewesen. Fakt ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 25. Juli 2014 und dem Erhalt der Beschlagnahmeverfügung des Mercedes-Benz L.________ vom 22. Juli 2014 (pag. 07 090 013 - 015) an diesem Tag über die Eröffnung und den Inhalt des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten informiert gewesen war.