6 So ist etwa nach wie vor unklar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst über 4 Jahre nach der Hausdurchsuchung/Sicherstellung und rund 3 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses vorträgt. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin hierzu einleitend vor, sie habe sich im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten und sei von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. strafrechtlichen Massnahmen nicht informiert gewesen.