_» sind für den Eigentumsnachweis und eine vorzeitige Herausgabe des Nettoverwertungserlöses jedenfalls nicht ausreichend. Dies hat grundsätzlich auch für ein Originalzertifikat zu gelten, da die Beschwerdeführerin das Zertifikat und auch die Schatulle ohne weiteres nachträglich vom Beschuldigten oder sonst wie hätte erhalten können (vgl. dazu auch die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten, wonach sich die leere Uhrenschatulle im Mercedes-Benz L.________ befunden haben könnte, sowie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft dazu hiernach).