Weiter ist der Sachverhalt auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin hinreichend klar erstellt. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Uhr «F.________» vor knapp 18 Jahren von ihrem verstorbenen Vater erhalten, lässt sich nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin vermag keinen eindeutigen Beweis über den geltend gemachten Eigentumsanspruch vorzulegen, was in Anbetracht der geltend gemachten langen Eigentumsdauer zumindest Fragen aufwirft. Fotografien einer «F.________»-Schatulle und eines Zertifikats der Uhr «F.________» sind für den Eigentumsnachweis und eine vorzeitige Herausgabe des Nettoverwertungserlöses jedenfalls nicht ausreichend.